RS Vwgh 2008/10/16 2007/09/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0226

Rechtssatz

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich daraus der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090182.X01

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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