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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0111 E 16. Oktober 2001 RS 6Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob ein ausreichend substanziierter Verdacht gegen den Landeslehrer/die Landeslehrerin wegen einer ausreichend schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung vorliegt, obliegt jener Behörde, die zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig ist. Sie hat nach Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob es erforderlich ist, ihn/sie wegen Gefährdung des Ansehens der Schule wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Der Lehrer, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090171.X02Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009