RS Vwgh 2008/10/16 2007/09/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf § 3 VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090137.X04

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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