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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Disziplinarkommission hatte hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom 2. Juli 2003 den Tatzeitpunkt mit "Ende 2002" umschrieben. Auch im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ist der Tatzeitpunkt mit "Ende 2002" angegeben. Nach dem Sprachgebrauch sind damit (lediglich) die letzten Tage des Jahres 2002 gemeint. Demgegenüber hat die Berufungsbehörde nunmehr (in Abänderung ihres im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vom 12. November 2004) die Tatzeit auf "Ende November/Anfang Dezember 2002" ausgewechselt. Dadurch hat sie aber einen Austausch der Tatzeit vorgenommen, wozu sie die von ihr als Berufungsinstanz zu entscheidende Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in unzulässiger Weise überschritten hat (Hinweis E vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0093, und vom 27. Juni 1980, Zl. 2801/79, VwSlg 10186 A/1980, alle zu § 44a VStG).Die Disziplinarkommission hatte hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom 2. Juli 2003 den Tatzeitpunkt mit "Ende 2002" umschrieben. Auch im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ist der Tatzeitpunkt mit "Ende 2002" angegeben. Nach dem Sprachgebrauch sind damit (lediglich) die letzten Tage des Jahres 2002 gemeint. Demgegenüber hat die Berufungsbehörde nunmehr (in Abänderung ihres im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vom 12. November 2004) die Tatzeit auf "Ende November/Anfang Dezember 2002" ausgewechselt. Dadurch hat sie aber einen Austausch der Tatzeit vorgenommen, wozu sie die von ihr als Berufungsinstanz zu entscheidende Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in unzulässiger Weise überschritten hat (Hinweis E vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0093, und vom 27. Juni 1980, Zl. 2801/79, VwSlg 10186 A/1980, alle zu Paragraph 44 a, VStG).
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090180.X04Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009