RS Vwgh 2008/10/16 2006/09/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Der dem Beschwerdeführer (der als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt war) gemachte Vorwurf, seinen Dienst für drei Stunden unterbrochen und erst nach dieser Zeitspanne fortgesetzt zu haben, ist berechtigt: Die Berufungsbehörde unterstellte die dreistündige Abwesenheit des Beschwerdeführers der Norm des § 48 Abs. 1 erster Satz BDG 1979. Die Arbeit an der Dienststelle des Beschwerdeführers nach einem System ("PIZ 1.0") war so bemessen, dass sie in 40 Wochenstunden bewältigt werden konnte, wobei die Größe des jeweiligen Rayons so dimensioniert war, dass mit 40 Wochenstunden jedenfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Für außerplanmäßige Tätigkeiten konnten Überstunden geltend gemacht werden. Dienstbeginn war 5.00 Uhr, diesen hat der Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Durch die Unterbrechung kehrte der Beschwerdeführer aber nicht zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr, sondern erst zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr an seine Zustellbasis zurück, also um drei Stunden später als vorgesehen. Damit hat er aber die Regelstundenzahl an diesem Tag um drei Stunden überschritten. Die "im Dienstplan vorgeschriebenen" Dienststunden (iSd § 48 Abs. 1 BDG) stellen nicht auf eine exakt vorgegebene Regeldienstzeit ab, sondern beziehen sich auch auf variable Zeiten ("im Dienstplan befanden sich keine einheitlichen Abgangs- und Rückkehrzeiten") innerhalb eines Gesamtplanes wie im vorliegenden Fall.Der dem Beschwerdeführer (der als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt war) gemachte Vorwurf, seinen Dienst für drei Stunden unterbrochen und erst nach dieser Zeitspanne fortgesetzt zu haben, ist berechtigt: Die Berufungsbehörde unterstellte die dreistündige Abwesenheit des Beschwerdeführers der Norm des Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz BDG 1979. Die Arbeit an der Dienststelle des Beschwerdeführers nach einem System ("PIZ 1.0") war so bemessen, dass sie in 40 Wochenstunden bewältigt werden konnte, wobei die Größe des jeweiligen Rayons so dimensioniert war, dass mit 40 Wochenstunden jedenfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Für außerplanmäßige Tätigkeiten konnten Überstunden geltend gemacht werden. Dienstbeginn war 5.00 Uhr, diesen hat der Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Durch die Unterbrechung kehrte der Beschwerdeführer aber nicht zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr, sondern erst zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr an seine Zustellbasis zurück, also um drei Stunden später als vorgesehen. Damit hat er aber die Regelstundenzahl an diesem Tag um drei Stunden überschritten. Die "im Dienstplan vorgeschriebenen" Dienststunden (iSd Paragraph 48, Absatz eins, BDG) stellen nicht auf eine exakt vorgegebene Regeldienstzeit ab, sondern beziehen sich auch auf variable Zeiten ("im Dienstplan befanden sich keine einheitlichen Abgangs- und Rückkehrzeiten") innerhalb eines Gesamtplanes wie im vorliegenden Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090180.X02

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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