Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Der dem Beschwerdeführer (der als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt war) gemachte Vorwurf, seinen Dienst für drei Stunden unterbrochen und erst nach dieser Zeitspanne fortgesetzt zu haben, ist berechtigt: Die Berufungsbehörde unterstellte die dreistündige Abwesenheit des Beschwerdeführers der Norm des § 48 Abs. 1 erster Satz BDG 1979. Die Arbeit an der Dienststelle des Beschwerdeführers nach einem System ("PIZ 1.0") war so bemessen, dass sie in 40 Wochenstunden bewältigt werden konnte, wobei die Größe des jeweiligen Rayons so dimensioniert war, dass mit 40 Wochenstunden jedenfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Für außerplanmäßige Tätigkeiten konnten Überstunden geltend gemacht werden. Dienstbeginn war 5.00 Uhr, diesen hat der Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Durch die Unterbrechung kehrte der Beschwerdeführer aber nicht zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr, sondern erst zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr an seine Zustellbasis zurück, also um drei Stunden später als vorgesehen. Damit hat er aber die Regelstundenzahl an diesem Tag um drei Stunden überschritten. Die "im Dienstplan vorgeschriebenen" Dienststunden (iSd § 48 Abs. 1 BDG) stellen nicht auf eine exakt vorgegebene Regeldienstzeit ab, sondern beziehen sich auch auf variable Zeiten ("im Dienstplan befanden sich keine einheitlichen Abgangs- und Rückkehrzeiten") innerhalb eines Gesamtplanes wie im vorliegenden Fall.Der dem Beschwerdeführer (der als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt war) gemachte Vorwurf, seinen Dienst für drei Stunden unterbrochen und erst nach dieser Zeitspanne fortgesetzt zu haben, ist berechtigt: Die Berufungsbehörde unterstellte die dreistündige Abwesenheit des Beschwerdeführers der Norm des Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz BDG 1979. Die Arbeit an der Dienststelle des Beschwerdeführers nach einem System ("PIZ 1.0") war so bemessen, dass sie in 40 Wochenstunden bewältigt werden konnte, wobei die Größe des jeweiligen Rayons so dimensioniert war, dass mit 40 Wochenstunden jedenfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Für außerplanmäßige Tätigkeiten konnten Überstunden geltend gemacht werden. Dienstbeginn war 5.00 Uhr, diesen hat der Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Durch die Unterbrechung kehrte der Beschwerdeführer aber nicht zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr, sondern erst zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr an seine Zustellbasis zurück, also um drei Stunden später als vorgesehen. Damit hat er aber die Regelstundenzahl an diesem Tag um drei Stunden überschritten. Die "im Dienstplan vorgeschriebenen" Dienststunden (iSd Paragraph 48, Absatz eins, BDG) stellen nicht auf eine exakt vorgegebene Regeldienstzeit ab, sondern beziehen sich auch auf variable Zeiten ("im Dienstplan befanden sich keine einheitlichen Abgangs- und Rückkehrzeiten") innerhalb eines Gesamtplanes wie im vorliegenden Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090180.X02Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009