RS Vwgh 2008/10/16 2004/09/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §7 Abs1;
HDG 2002 §19 Abs1;
HDG 2002 §23;
HDG 2002 §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0172 E 18. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge § 19 Abs. 1 HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in einem Kommissionsverfahren (wie dem vorliegenden Disziplinarverfahren) der Disziplinaranwalt Partei ist, bestimmt überdies § 27 Abs. 1 HDG 2002 ausdrücklich. (Hier: Da Mag. K [der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission] an der mündlichen Verhandlung der Disziplinaroberkommission [Berufungsverhandlung] als Partei [Disziplinaranwalt und damit die "Gegenpartei" des Disziplinarbeschuldigten] teilnahm, ist in seiner Person ein absoluter Befangenheitsgrund vorgelegen; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen [vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, RZ 111]. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit von Mag. K in seiner Funktion als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es daher nicht an.)Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge Paragraph 19, Absatz eins, HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in einem Kommissionsverfahren (wie dem vorliegenden Disziplinarverfahren) der Disziplinaranwalt Partei ist, bestimmt überdies Paragraph 27, Absatz eins, HDG 2002 ausdrücklich. (Hier: Da Mag. K [der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission] an der mündlichen Verhandlung der Disziplinaroberkommission [Berufungsverhandlung] als Partei [Disziplinaranwalt und damit die "Gegenpartei" des Disziplinarbeschuldigten] teilnahm, ist in seiner Person ein absoluter Befangenheitsgrund vorgelegen; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen [vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, RZ 111]. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit von Mag. K in seiner Funktion als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es daher nicht an.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090209.X01

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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