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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0172 E 18. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge § 19 Abs. 1 HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in einem Kommissionsverfahren (wie dem vorliegenden Disziplinarverfahren) der Disziplinaranwalt Partei ist, bestimmt überdies § 27 Abs. 1 HDG 2002 ausdrücklich. (Hier: Da Mag. K [der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission] an der mündlichen Verhandlung der Disziplinaroberkommission [Berufungsverhandlung] als Partei [Disziplinaranwalt und damit die "Gegenpartei" des Disziplinarbeschuldigten] teilnahm, ist in seiner Person ein absoluter Befangenheitsgrund vorgelegen; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen [vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, RZ 111]. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit von Mag. K in seiner Funktion als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es daher nicht an.)Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge Paragraph 19, Absatz eins, HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in einem Kommissionsverfahren (wie dem vorliegenden Disziplinarverfahren) der Disziplinaranwalt Partei ist, bestimmt überdies Paragraph 27, Absatz eins, HDG 2002 ausdrücklich. (Hier: Da Mag. K [der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission] an der mündlichen Verhandlung der Disziplinaroberkommission [Berufungsverhandlung] als Partei [Disziplinaranwalt und damit die "Gegenpartei" des Disziplinarbeschuldigten] teilnahm, ist in seiner Person ein absoluter Befangenheitsgrund vorgelegen; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen [vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, RZ 111]. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit von Mag. K in seiner Funktion als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es daher nicht an.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090209.X01Im RIS seit
10.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009