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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/09/0134 E 16. Oktober 2008Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist dem UVS eine Klärung der näheren Umstände und Bedingungen, unter welchen die Ausländerin für das vom Mitbeteiligten vertretene Unternehmen tätig war, nicht gelungen, weil die Ausländerin dem UVS als Zeugin wegen ihres entfernten Aufenthaltes (vgl. § 51 Abs. 3 Z 1 VStG) nicht zur Verfügung stand. Bei der Beurteilung der Tätigkeit von Werbemittelverteilern kommt es im Hinblick auf die Frage, ob diese eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 AuslBG darstellt, in erster Linie auf die praktische Durchführung der Tätigkeit durch den jeweils verfahrensgegenständlichen Ausländer an. Bei dieser Sachlage kann daher im vorliegenden Fall im Ergebnis infolge des Scheiterns der Bemühungen des UVS, den konkreten Sachverhalt aufzuklären, letztlich nicht als rechtswidrig befunden werden, wenn der UVS das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren "in dubio pro reo" eingestellt hat.Im vorliegenden Fall ist dem UVS eine Klärung der näheren Umstände und Bedingungen, unter welchen die Ausländerin für das vom Mitbeteiligten vertretene Unternehmen tätig war, nicht gelungen, weil die Ausländerin dem UVS als Zeugin wegen ihres entfernten Aufenthaltes vergleiche Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, VStG) nicht zur Verfügung stand. Bei der Beurteilung der Tätigkeit von Werbemittelverteilern kommt es im Hinblick auf die Frage, ob diese eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 AuslBG darstellt, in erster Linie auf die praktische Durchführung der Tätigkeit durch den jeweils verfahrensgegenständlichen Ausländer an. Bei dieser Sachlage kann daher im vorliegenden Fall im Ergebnis infolge des Scheiterns der Bemühungen des UVS, den konkreten Sachverhalt aufzuklären, letztlich nicht als rechtswidrig befunden werden, wenn der UVS das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren "in dubio pro reo" eingestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090125.X01Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009