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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Wäre die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt, hätte eine rechtswirksame Zuweisung eines der Verwendungsgruppe PT 5 zugehörigen Arbeitsplatzes auf Dauer eine - gemäß § 8 Abs. 2 BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung der Beamtin bedürftige - Ernennung auf eine Planstelle dieser niedrigeren Verwendungsgruppe vorausgesetzt. Eine weisungsförmige Zuweisung eines solchen, einer anderen (niedrigeren) Verwendungsgruppe zugehörigen Arbeitsplatzes auf Dauer wäre dienstrechtlich unwirksam; ebenso wenig könnte eine solche wirksame Zuweisung allein durch eine auf Grund geänderter Verhältnisse vorgenommene "Abwertung" des Arbeitsplatzes vorgenommen werden.Wäre die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt, hätte eine rechtswirksame Zuweisung eines der Verwendungsgruppe PT 5 zugehörigen Arbeitsplatzes auf Dauer eine - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung der Beamtin bedürftige - Ernennung auf eine Planstelle dieser niedrigeren Verwendungsgruppe vorausgesetzt. Eine weisungsförmige Zuweisung eines solchen, einer anderen (niedrigeren) Verwendungsgruppe zugehörigen Arbeitsplatzes auf Dauer wäre dienstrechtlich unwirksam; ebenso wenig könnte eine solche wirksame Zuweisung allein durch eine auf Grund geänderter Verhältnisse vorgenommene "Abwertung" des Arbeitsplatzes vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120002.X01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009