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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/2003, ausführte, kommt eine Versetzung eines Schulleiters im Hinblick auf die Schulfestigkeit seiner Stelle regelmäßig nicht in Betracht. Rechtmäßiges Verhalten des Leiters könnte nur im Disziplinarwege erzwungen werden. Vor diesem Hintergrund gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen von Spannungen zwischen einem an der Schule tätigen Landeslehrer und dem Schulleiter zum Ergebnis, dass eine Versetzung des Lehrers dann nicht gerechtfertigt ist, wenn das Verschulden an den Konflikten und Spannungen KLAR auf Seiten des Leiters liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X07Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019