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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Einer Ermessensentscheidung nach § 19 Abs 2 LDG 1984 ist - selbst aus den Gründen des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - nicht entgegen zu treten, wenn dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).Einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 ist - selbst aus den Gründen des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 - nicht entgegen zu treten, wenn dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X06Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019