RS Vwgh 2008/10/17 2007/12/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0048 E 4. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - iVm § 55 Abs 1 erster Satz AVG (mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung), der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0108).Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz AVG (mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung), der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0108).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X03

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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