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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0048 E 4. September 1989 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - iVm § 55 Abs 1 erster Satz AVG (mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung), der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0108).Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz AVG (mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung), der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0108).
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X03Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019