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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs1;Rechtssatz
§ 19 Abs. 1 LDG 1984 ordnet an, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. § 19 Abs. 2 LDG 1984 bestimmt zwar, dass der Landeslehrer "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" versetzt werden "kann"; jedoch umschreibt die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" keine Voraussetzung, sondern vielmehr eine Rechtsfolge des Versetzungsbescheides.Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984 ordnet an, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 bestimmt zwar, dass der Landeslehrer "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" versetzt werden "kann"; jedoch umschreibt die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" keine Voraussetzung, sondern vielmehr eine Rechtsfolge des Versetzungsbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019