RS Vwgh 2008/10/17 2007/12/0179

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §31 Abs4;
GrundausbildungsV VwGr M BUO 1 §3;
GrundausbildungsV VwGr M BUO 1 §4 Abs4 Z4;
GrundausbildungsV VwGr M BUO 1 §4;

Rechtssatz

Eine VORWEG zu erteilende Nachsicht oder Zulassung "ohne körperliche Leistungsbeurteilung" ist weder im BDG 1979 noch in der GA-VO vorgesehen. Ein Recht auf eine solche "Vorab-Feststellung" oder "Vorabentscheidung" der Dienstbehörde kann auch nicht aus dem für die Prüfung maßgebenden § 31 Abs. 4 BDG 1979 abgeleitet werden. Selbst wenn aus § 31 Abs. 4 BDG 1979 ein subjektives Recht des Beamten abgeleitet werden könnte bzw. sich ein solches Recht auch für die Zulassungsprüfung nach den §§ 3 und 4 GA-VO ergäbe, bestünde ein solches Recht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt, zunächst nur im Rahmen eines konkreten Prüfungsgeschehens und wäre dieses gegenüber dem zuständigen Prüfungsorgan (Prüfungskommission; Einzelprüfer) geltend zu machen. Eine nachprüfende Kontrolle käme nur insoweit in Betracht, als eine solche Entscheidung nach § 31 Abs. 4 BDG 1979 (billige Rücksichtnahme auf Behinderungen des Beamten) für eine spätere Sache präjudiziell wäre, über die mit Bescheid abzusprechen ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn nach einer verwehrten Abänderung der Durchführung im Prüfungsfach "körperliche Leistungsfähigkeit" nach § 4 Abs. 4 Z. 4 GA-VO diese Teilprüfung und damit die Zulassungsprüfung insgesamt als nicht bestanden beurteilt würde, was zu einer bescheidförmigen Versagung der Zulassung zur Grundausbildung zu führen hätte.Eine VORWEG zu erteilende Nachsicht oder Zulassung "ohne körperliche Leistungsbeurteilung" ist weder im BDG 1979 noch in der GA-VO vorgesehen. Ein Recht auf eine solche "Vorab-Feststellung" oder "Vorabentscheidung" der Dienstbehörde kann auch nicht aus dem für die Prüfung maßgebenden Paragraph 31, Absatz 4, BDG 1979 abgeleitet werden. Selbst wenn aus Paragraph 31, Absatz 4, BDG 1979 ein subjektives Recht des Beamten abgeleitet werden könnte bzw. sich ein solches Recht auch für die Zulassungsprüfung nach den Paragraphen 3 und 4 GA-VO ergäbe, bestünde ein solches Recht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt, zunächst nur im Rahmen eines konkreten Prüfungsgeschehens und wäre dieses gegenüber dem zuständigen Prüfungsorgan (Prüfungskommission; Einzelprüfer) geltend zu machen. Eine nachprüfende Kontrolle käme nur insoweit in Betracht, als eine solche Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz 4, BDG 1979 (billige Rücksichtnahme auf Behinderungen des Beamten) für eine spätere Sache präjudiziell wäre, über die mit Bescheid abzusprechen ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn nach einer verwehrten Abänderung der Durchführung im Prüfungsfach "körperliche Leistungsfähigkeit" nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, GA-VO diese Teilprüfung und damit die Zulassungsprüfung insgesamt als nicht bestanden beurteilt würde, was zu einer bescheidförmigen Versagung der Zulassung zur Grundausbildung zu führen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120179.X01

Im RIS seit

20.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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