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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Rechtssatz
Indem die Dienstbehörde erster Instanz die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 und einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach § 36b GehG für einen bestimmten Zeitraum feststellte, verneinte sie implizit die Gebührlichkeit solcher Zulagenansprüche für vor- oder nachgelagerte Zeiten (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 58 zu § 59 AVG wiedergegebene Judikatur).Indem die Dienstbehörde erster Instanz die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7 und einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG für einen bestimmten Zeitraum feststellte, verneinte sie implizit die Gebührlichkeit solcher Zulagenansprüche für vor- oder nachgelagerte Zeiten vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 58 zu Paragraph 59, AVG wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120172.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009