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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15 idF 2001/I/086;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 83a Abs. 2 GehG stellt nicht auf das Erfordernis einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Ruhestandsversetzung ab, sondern ausschließlich die Übergangsbestimmung des § 236b Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, die in ihrem systematischen Zusammenhang jedoch nur die Tatbestände der §§ 15 und 15a BDG 1979 modifiziert.Der Tatbestand des Paragraph 83 a, Absatz 2, GehG stellt nicht auf das Erfordernis einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Ruhestandsversetzung ab, sondern ausschließlich die Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979, die in ihrem systematischen Zusammenhang jedoch nur die Tatbestände der Paragraphen 15 und 15 a BDG 1979 modifiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120171.X01Im RIS seit
11.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009