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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0167 E 26. April 2006 RS 6Stammrechtssatz
§ 37 Abs. 1 GehG 1956 findet aus dem Grunde des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG 1956 auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung.Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 findet aus dem Grunde des Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, GehG 1956 auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120090.X03Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014