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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass in seiner bisherigen Judikatur fallbezogen unter der Wendung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zähle, auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung, also jene, die deren Befolgungspflicht nach Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht berührt, geprüft wurde. Diese zur Rechtslage der Zuständigkeitsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 ergangene Rechtsprechung wird nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die durch den Entfall dieser Bestimmung durch das Deregulierungsgesetz -Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, bewirkte Änderung der Rechtslage liegt darin kein Grund zu einer Verstärkung des Senates nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG vor.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass in seiner bisherigen Judikatur fallbezogen unter der Wendung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zähle, auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung, also jene, die deren Befolgungspflicht nach Artikel 20, Absatz eins, B-VG nicht berührt, geprüft wurde. Diese zur Rechtslage der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DVV 1981 ergangene Rechtsprechung wird nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die durch den Entfall dieser Bestimmung durch das Deregulierungsgesetz -Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119, bewirkte Änderung der Rechtslage liegt darin kein Grund zu einer Verstärkung des Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X07Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009