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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
In der Konstellation, in der nach dem äußeren Erscheinungsbild die Weisung (betreffend Dienstzuteilung) des Sicherheitsdirektors für Oberösterreich - unbeschadet seiner Anweisung durch die Bundesministerin für Inneres - vorliegt, ist dieser auch zuständig, über die Rechtswirksamkeit der von ihm erteilten Weisung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X06Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009