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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Das Bedenken, dass die Sicherheitsdirektion Oberösterreich zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtswirksamkeit einer Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zentralstelle unzuständig sei, findet in Gesetz (DVG) und Verordnung (DPÜ-VO 2005) keine Grundlage. Nach § 1 Abs. 1 Z. 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, war die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in Angelegenheiten der Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden war, auf in § 2 genannte nachgeordnete Dienstbehörden übertragen. Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde u.a. diese Bestimmung aufgehoben.Das Bedenken, dass die Sicherheitsdirektion Oberösterreich zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtswirksamkeit einer Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zentralstelle unzuständig sei, findet in Gesetz (DVG) und Verordnung (DPÜ-VO 2005) keine Grundlage. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162, war die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in Angelegenheiten der Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden war, auf in Paragraph 2, genannte nachgeordnete Dienstbehörden übertragen. Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119, wurde u.a. diese Bestimmung aufgehoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X05Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009