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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Da gemäß § 1 Abs. 4 DVG das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt wird, gehen die auf dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes u.a. ergangene DPÜ-VO 2005 gegründeten Bedenken gegen die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer ins Leere (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, sowie vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058).Da gemäß Paragraph eins, Absatz 4, DVG das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt wird, gehen die auf dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes u.a. ergangene DPÜ-VO 2005 gegründeten Bedenken gegen die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer ins Leere vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, sowie vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X04Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009