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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der mit der Leitung des Innenressorts Betraute männlichen Geschlechts. Die in der Fertigungsklausel gebrauchte weibliche Form "Für die Bundesministerin" tat jedoch der objektiven Erkennbarkeit keinen Abbruch, dass die angefochtene Erledigung - der angefochtene Bescheid - dem zum damaligen Zeitpunkt zum Bundesminister für Inneres (Art. 78a Abs. 1 B-VG) Bestellten zuzurechnen war.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der mit der Leitung des Innenressorts Betraute männlichen Geschlechts. Die in der Fertigungsklausel gebrauchte weibliche Form "Für die Bundesministerin" tat jedoch der objektiven Erkennbarkeit keinen Abbruch, dass die angefochtene Erledigung - der angefochtene Bescheid - dem zum damaligen Zeitpunkt zum Bundesminister für Inneres (Artikel 78 a, Absatz eins, B-VG) Bestellten zuzurechnen war.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X03Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009