RS Vwgh 2008/10/17 2007/12/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0065 E 7. Juli 1992 RS 1 (Hier nur zweiter Satz ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (hier ist die bescheiderlassende Behörde sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückschein ersichtlich).Gem Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (hier ist die bescheiderlassende Behörde sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückschein ersichtlich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X01

Im RIS seit

22.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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