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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0065 E 7. Juli 1992 RS 1 (Hier nur zweiter Satz ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (hier ist die bescheiderlassende Behörde sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückschein ersichtlich).Gem Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (hier ist die bescheiderlassende Behörde sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückschein ersichtlich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120049.X01Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009