TE Vwgh Beschluss 1992/5/21 92/06/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
RPG Vlbg 1973 §34;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des GS in Dornbirn, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. Mai 1991, Zl. II-106/90, betreffend Versagung der Grundteilungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus den Ausführungen der Beschwerde und Beschwerdeergänzung in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte ungeachtet des Umstandes, daß seine verfahrensgegenständlichen Grundflächen als "Freifläche-Freihaltegebiet (FF)" gewidmet sind, eine Grundteilungsbewilligung nach dem Raumplanungsgesetz beantragt, dergestalt, daß die Liegenschaft mit einer Erschließungsstraße ausgestattet werde, die nördlich dieser Erschließungsstraße gelegenen Grundstücke zur Verwendung für kleingewerbliche Zwecke (Übergang zur industriellen Nutzung), die südlich davon gelegenen Grundstücke für dringend benötigte Einfamilienhaus-Bauplätze (Anschluß an das Wohngebiet von Dornbirn) vorgesehen waren. Diese Grundteilungsbewilligung wurde von den Baubehörden beider Instanzen der Stadt Dornbirn verweigert, und zwar unter Berufung auf den bestehenden Flächenwidmungsplan.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die gegen den letztinstanzlichen Bescheid der Gemeindebehörde erhobene Vorstellung ab, da die Grundstücke nn und nn/2 KG Dornbirn laut Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet seien. Der dem Antrag beigelegte Teilungsplan sehe sieben kleinere Grundstücke für Wohnzwecke und nördlich der Erschließungsstraße drei Grundstücke für betriebliche Zwecke vor. Grundstücke dürften gemäß § 34 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes geteilt werden. Die Bewilligung sei gemäß § 34 Abs. 2 lit. a Raumplanungsgesetz zu versagen, wenn die Teilung dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 2 genannten Zielen nicht entspreche. § 16 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes bestimme, daß als Freihaltegebiete Flächen festzulegen seien, die Ödland seien, oder die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr und dgl.) von einer Bebauung freizuhalten seien. Die beantragte Teilung bezwecke ausdrücklich die Voraussetzung zu schaffen, um in diesem Gebiet Betriebs- bzw. Wohngebäude zu errichten. Dieses Vorhaben widerspreche daher offenkundig der Widmungskategorie und stelle damit einen Versagungsgrund nach § 34 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 25. November 1991, B 716/91, ablehnte. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, daß sich das Beschwerdevorbringen, soweit eine Rechtsverletzung in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet werde, in Behauptungen erschöpfe, warum nach Ansicht des Beschwerdeführers eine andere Widmung seiner Liegenschaft zweckmäßiger gewesen wäre, tue aber - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Planungsermessen des Verordnungsgebers (vgl. z.B. VfSlg. 11075/1986, S. 447) - mit keinem Wort dar, gegen welche Vorschrift des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes die gewählte Widmung verstoßen solle, sodaß das Beschwerdevorbringen insoweit eine Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Vorbringen betreffend Art. 6 EMRK gehe schon deshalb ins Leere, weil es sich bei Flächenwidmungen um generelle Normen handle (vgl. z.B. VfSlg. 11719/1988, S. 558). Mit weiterem Beschluß vom 27. Jänner 1992 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf einen gesetzeskonformen Flächenwidmungsplan und auf ein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt. Dabei ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde, daß sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf ein faires Verfahren nur insoweit verletzt erachtet, als der Flächenwidmungsplan als "Sammelbescheid mit dinglicher Wirkung" nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Im Gegensatz zum Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG grundsätzlich nur zur Entscheidung darüber berufen, inwiefern jemand durch einen letztinstanzlichen Bescheid in seinen (einfachgesetzlichen) Rechten verletzt wurde. Wird, wie im vorliegenden Fall, lediglich eine generelle Norm, als die sich ein Flächenwidmungsplan nach seiner gesetzlichen Grundlage eindeutig darstellt, als solcher bekämpft, sei es auch mit der Behauptung, daß es sich gar nicht um eine generelle Norm, sondern um einen "Sammelbescheid mit dinglicher Wirkung" handelt, ist die Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060026.X00

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten