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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände, die infolge einer psychischen Erkrankung zu erwarten sind, ist eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen in Anwendung seiner Sachkenntnisse zu klären ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212).Die Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände, die infolge einer psychischen Erkrankung zu erwarten sind, ist eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen in Anwendung seiner Sachkenntnisse zu klären ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120110.X05Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011