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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58;Rechtssatz
Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß der Berücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte ergeben sich maßgebliche Wertungsgesichtspunkte unter anderem aus § 59b LDG 1984 und den Gesetzesmaterialien dazu. Danach sind die Zeiten einer Außerdienststellung nach dieser Bestimmung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers anzurechnen. Die Gesetzesmaterialien begründen diese Regelung damit, dass die bezügerechtlichen Vorschriften der Länder für beamtete Gemeindemandatare keine Pensionsversorgung vorsähen. Die Anrechnung der Zeiten der Außerdienststellung nach dieser Bestimmung stellt daher einen Ausgleich für das Fehlen einer Pensionsversorgung auf Grund der Ausübung der Funktion eines Gemeindemandatars dar. Damit hat der Gesetzgeber einen Wertungsgesichtspunkt normiert, der auch bei der Entscheidung darüber, inwieweit "berücksichtigungswürdige Gründe" im Sinne der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 58 Abs. 3 LDG 1984 für das Ausmaß der Berücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers, der ihm für die Ausübung einer Funktion als Bürgermeister einer Stadtgemeinde gewährt wurde, zu berücksichtigen ist.Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß der Berücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte ergeben sich maßgebliche Wertungsgesichtspunkte unter anderem aus Paragraph 59 b, LDG 1984 und den Gesetzesmaterialien dazu. Danach sind die Zeiten einer Außerdienststellung nach dieser Bestimmung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers anzurechnen. Die Gesetzesmaterialien begründen diese Regelung damit, dass die bezügerechtlichen Vorschriften der Länder für beamtete Gemeindemandatare keine Pensionsversorgung vorsähen. Die Anrechnung der Zeiten der Außerdienststellung nach dieser Bestimmung stellt daher einen Ausgleich für das Fehlen einer Pensionsversorgung auf Grund der Ausübung der Funktion eines Gemeindemandatars dar. Damit hat der Gesetzgeber einen Wertungsgesichtspunkt normiert, der auch bei der Entscheidung darüber, inwieweit "berücksichtigungswürdige Gründe" im Sinne der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, LDG 1984 für das Ausmaß der Berücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers, der ihm für die Ausübung einer Funktion als Bürgermeister einer Stadtgemeinde gewährt wurde, zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X22Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015