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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Bezüglich des zweiten Tatbestandserfordernisses des § 58 Abs 3 LDG 1984, der "berücksichtigungswürdigen Gründe", hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178 (zur vergleichbaren Regelung in § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990), festgehalten, dem Gesetz ließe sich nicht entnehmen, dass die berücksichtigungswürdigen Gründe nur aus der Warte der Interessen des Dienstgebers zu beurteilen seien, zumal das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis durch wechselseitige Treuepflichten des Beamten einerseits und Fürsorgepflichten des Dienstgebers andererseits gekennzeichnet sei. Maßgebend sind daher immer die Umstände des Einzelfalles, in dem auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein können. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den §§ 59a und 59b LDG 1984 über die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung von Landeslehrern im Falle der Übernahme der Funktion eines Bürgermeisters, dass die Ausübung einer solchen öffentlichen Funktion vom Gesetzgeber als Grund für dienstrechtliche Begünstigungen des Landeslehrers anerkannt und damit als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen sind.Bezüglich des zweiten Tatbestandserfordernisses des Paragraph 58, Absatz 3, LDG 1984, der "berücksichtigungswürdigen Gründe", hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178 (zur vergleichbaren Regelung in Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,), festgehalten, dem Gesetz ließe sich nicht entnehmen, dass die berücksichtigungswürdigen Gründe nur aus der Warte der Interessen des Dienstgebers zu beurteilen seien, zumal das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis durch wechselseitige Treuepflichten des Beamten einerseits und Fürsorgepflichten des Dienstgebers andererseits gekennzeichnet sei. Maßgebend sind daher immer die Umstände des Einzelfalles, in dem auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein können. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Paragraphen 59 a und 59 b LDG 1984 über die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung von Landeslehrern im Falle der Übernahme der Funktion eines Bürgermeisters, dass die Ausübung einer solchen öffentlichen Funktion vom Gesetzgeber als Grund für dienstrechtliche Begünstigungen des Landeslehrers anerkannt und damit als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X21Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015