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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3 (Hier ab zweitem Satz)Stammrechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X17Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015