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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0154 E 15. Dezember 1999 RS 3Stammrechtssatz
Die zustimmungsberechtigte Stelle ist - jedenfalls im Fall der Versagung ihrer Zustimmung - verpflichtet, der Dienstbehörde hinreichend ihre rechtlichen Erwägungen bekannt zu geben, die für ihren Willensentschluss maßgebend sind. Nur eine entsprechende Begründung der Versagung der Zustimmung ermöglicht es der Dienstbehörde zu beurteilen, ob sie sich weiter um die Zustimmung zu bemühen hat, weil die Versagung ihrer Auffassung nach auf einem unvollständigen bzw mangelhaftem (der allenfalls unter Mitwirkung des Beamten zu ergänzen wäre) Sachverhalt oder auf verfehlten rechtlichen Überlegungen beruht oder ob sie unter Berufung auf die Argumente der zustimmungsberechtigten Stelle (allenfalls ergänzt um eigene Überlegungen) eine negative Entscheidung (hier: Abweisung des Antrages auf Nachsicht nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447) zu treffen hat.Die zustimmungsberechtigte Stelle ist - jedenfalls im Fall der Versagung ihrer Zustimmung - verpflichtet, der Dienstbehörde hinreichend ihre rechtlichen Erwägungen bekannt zu geben, die für ihren Willensentschluss maßgebend sind. Nur eine entsprechende Begründung der Versagung der Zustimmung ermöglicht es der Dienstbehörde zu beurteilen, ob sie sich weiter um die Zustimmung zu bemühen hat, weil die Versagung ihrer Auffassung nach auf einem unvollständigen bzw mangelhaftem (der allenfalls unter Mitwirkung des Beamten zu ergänzen wäre) Sachverhalt oder auf verfehlten rechtlichen Überlegungen beruht oder ob sie unter Berufung auf die Argumente der zustimmungsberechtigten Stelle (allenfalls ergänzt um eigene Überlegungen) eine negative Entscheidung (hier: Abweisung des Antrages auf Nachsicht nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1990/447) zu treffen hat.
Schlagworte
Zustimmungserfordernis EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X15Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015