RS Vwgh 2008/10/17 2005/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
10/02 Novellen zum B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs2;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4 Abs3 litb;
LDG NÖ 1937 §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0154 E 15. Dezember 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die zustimmungsberechtigte Stelle ist - jedenfalls im Fall der Versagung ihrer Zustimmung - verpflichtet, der Dienstbehörde hinreichend ihre rechtlichen Erwägungen bekannt zu geben, die für ihren Willensentschluss maßgebend sind. Nur eine entsprechende Begründung der Versagung der Zustimmung ermöglicht es der Dienstbehörde zu beurteilen, ob sie sich weiter um die Zustimmung zu bemühen hat, weil die Versagung ihrer Auffassung nach auf einem unvollständigen bzw mangelhaftem (der allenfalls unter Mitwirkung des Beamten zu ergänzen wäre) Sachverhalt oder auf verfehlten rechtlichen Überlegungen beruht oder ob sie unter Berufung auf die Argumente der zustimmungsberechtigten Stelle (allenfalls ergänzt um eigene Überlegungen) eine negative Entscheidung (hier: Abweisung des Antrages auf Nachsicht nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447) zu treffen hat.Die zustimmungsberechtigte Stelle ist - jedenfalls im Fall der Versagung ihrer Zustimmung - verpflichtet, der Dienstbehörde hinreichend ihre rechtlichen Erwägungen bekannt zu geben, die für ihren Willensentschluss maßgebend sind. Nur eine entsprechende Begründung der Versagung der Zustimmung ermöglicht es der Dienstbehörde zu beurteilen, ob sie sich weiter um die Zustimmung zu bemühen hat, weil die Versagung ihrer Auffassung nach auf einem unvollständigen bzw mangelhaftem (der allenfalls unter Mitwirkung des Beamten zu ergänzen wäre) Sachverhalt oder auf verfehlten rechtlichen Überlegungen beruht oder ob sie unter Berufung auf die Argumente der zustimmungsberechtigten Stelle (allenfalls ergänzt um eigene Überlegungen) eine negative Entscheidung (hier: Abweisung des Antrages auf Nachsicht nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1990/447) zu treffen hat.

Schlagworte

Zustimmungserfordernis Einvernehmenserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X15

Im RIS seit

18.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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