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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0021 E 1. Februar 1990 RS 1 (Hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Verweigerung der Zustimmung gem § 30 Abs 2 letzter Satz GehG zur Bemessung einer Leiterzulage in dem vom Beamten begehrten Ausmaß bedeutet nicht, daß der angefochtene Bescheid schon wegen der fehlenden Zustimmung zum Begehren des Beamten rechtmäßig ist. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal der Überprüfung durch den VwGH und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Deshalb genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 58 Abs 2 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts, sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides wiederzugeben (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0058, VwSlg 11638 A/1985).Die Verweigerung der Zustimmung gem Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz GehG zur Bemessung einer Leiterzulage in dem vom Beamten begehrten Ausmaß bedeutet nicht, daß der angefochtene Bescheid schon wegen der fehlenden Zustimmung zum Begehren des Beamten rechtmäßig ist. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal der Überprüfung durch den VwGH und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Deshalb genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts, sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides wiederzugeben (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0058, VwSlg 11638 A/1985).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X14Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015