Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der mangelnde Bescheidwille und damit die Unverbindlichkeit der Ausführungen ist sowohl daraus zu erkennen, dass diese nicht in dem ausdrücklich als solcher bezeichneten "Spruch" getroffen worden sind, als auch daraus, dass der Zusatz mit "Hinweise" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 93/12/0272).Der mangelnde Bescheidwille und damit die Unverbindlichkeit der Ausführungen ist sowohl daraus zu erkennen, dass diese nicht in dem ausdrücklich als solcher bezeichneten "Spruch" getroffen worden sind, als auch daraus, dass der Zusatz mit "Hinweise" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist vergleiche zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 93/12/0272).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X09Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015