RS Vwgh 2008/10/17 2005/12/0102

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der mangelnde Bescheidwille und damit die Unverbindlichkeit der Ausführungen ist sowohl daraus zu erkennen, dass diese nicht in dem ausdrücklich als solcher bezeichneten "Spruch" getroffen worden sind, als auch daraus, dass der Zusatz mit "Hinweise" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 93/12/0272).Der mangelnde Bescheidwille und damit die Unverbindlichkeit der Ausführungen ist sowohl daraus zu erkennen, dass diese nicht in dem ausdrücklich als solcher bezeichneten "Spruch" getroffen worden sind, als auch daraus, dass der Zusatz mit "Hinweise" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist vergleiche zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 93/12/0272).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X09

Im RIS seit

18.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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