Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 884 ff).Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide vergleiche die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., Sitzung 884 ff).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Spruch und Begründung Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X08Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015