RS Vwgh 2008/10/17 2005/12/0102

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 884 ff).Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide vergleiche die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., Sitzung 884 ff).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Spruch und Begründung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X08

Im RIS seit

18.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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