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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §121e idF 1998/I/123;Rechtssatz
An der Fortdauer früher gewährter Karenzurlaube für Gemeindemandatare ändert die Einfügung des § 59b und des § 121e LDG 1984 durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nichts: § 121e LDG 1984 regelt lediglich die Möglichkeit, einen nach der NEUEN (ab dem 1. Juli 1997 geltenden) Fassung des § 58 LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes in eine Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 (unter Anrechnung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit) umzuwandeln, sofern der Beamte dies beantragt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien dazu bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Bestimmungen nach früherem (bis zum 30. Juni 1997 geltendem) Recht gewährte und noch andauernde Karenzurlaube automatisch beendet würden. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall am betroffenen Landeslehrer, ob er auf eine Beendigung seines nach früherem Recht gewährten Karenzurlaubes hinwirkt und in weiterer Folge von seinem Anspruch auf Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 Gebrauch macht.An der Fortdauer früher gewährter Karenzurlaube für Gemeindemandatare ändert die Einfügung des Paragraph 59 b und des Paragraph 121 e, LDG 1984 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, nichts: Paragraph 121 e, LDG 1984 regelt lediglich die Möglichkeit, einen nach der NEUEN (ab dem 1. Juli 1997 geltenden) Fassung des Paragraph 58, LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes in eine Außerdienststellung nach Paragraph 59 b, LDG 1984 (unter Anrechnung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit) umzuwandeln, sofern der Beamte dies beantragt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien dazu bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Bestimmungen nach früherem (bis zum 30. Juni 1997 geltendem) Recht gewährte und noch andauernde Karenzurlaube automatisch beendet würden. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall am betroffenen Landeslehrer, ob er auf eine Beendigung seines nach früherem Recht gewährten Karenzurlaubes hinwirkt und in weiterer Folge von seinem Anspruch auf Außerdienststellung nach Paragraph 59 b, LDG 1984 Gebrauch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X06Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015