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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §121d Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Nach dem 1. Juli 1997 dürfen Karenzurlaube nur mehr in einem Ausmaß gewährt werden, dass dadurch - unter Mitberücksichtigung früherer Karenzurlaube - das Höchstausmaß von zehn Jahren nicht überschritten wird. Den Gesetzesmaterialien ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass - entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmung des § 121d Abs. 1 LDG 1984 - nach dem früheren Recht gewährte Karenzurlaube im Ausmaß von mehr als zehn Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 58 LDG 1984 noch andauern, nach Ablauf von zehn Jahren ex lege enden sollen.Nach dem 1. Juli 1997 dürfen Karenzurlaube nur mehr in einem Ausmaß gewährt werden, dass dadurch - unter Mitberücksichtigung früherer Karenzurlaube - das Höchstausmaß von zehn Jahren nicht überschritten wird. Den Gesetzesmaterialien ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass - entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmung des Paragraph 121 d, Absatz eins, LDG 1984 - nach dem früheren Recht gewährte Karenzurlaube im Ausmaß von mehr als zehn Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Paragraph 58, LDG 1984 noch andauern, nach Ablauf von zehn Jahren ex lege enden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X05Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015