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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 idF 1997/I/061;Rechtssatz
§ 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung sah - abgesehen von der ab 1. Juni 1996 maßgeblichen Altersgrenze - keine zeitliche Obergrenze für Karenzurlaube vor, sodass Karenzurlaube auch im Ausmaß von mehr als zehn Jahren gewährt werden durften. Insbesondere enthielt diese frühere Fassung auch keine Bestimmung, wonach ein Karenzurlaub nach Ablauf einer bestimmten Zeit ex lege endet. Da die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffene neue Fassung des § 58 LDG 1984 auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt worden waren, nicht anzuwenden ist, kommt auch die in dieser neuen Fassung vorgesehene zeitliche Begrenzung von zehn Jahren auf solche Karenzurlaube nicht zur Anwendung.Paragraph 58, LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung sah - abgesehen von der ab 1. Juni 1996 maßgeblichen Altersgrenze - keine zeitliche Obergrenze für Karenzurlaube vor, sodass Karenzurlaube auch im Ausmaß von mehr als zehn Jahren gewährt werden durften. Insbesondere enthielt diese frühere Fassung auch keine Bestimmung, wonach ein Karenzurlaub nach Ablauf einer bestimmten Zeit ex lege endet. Da die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, geschaffene neue Fassung des Paragraph 58, LDG 1984 auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt worden waren, nicht anzuwenden ist, kommt auch die in dieser neuen Fassung vorgesehene zeitliche Begrenzung von zehn Jahren auf solche Karenzurlaube nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X04Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015