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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §121d Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ist § 58 LDG 1984 (oder allfällige ältere Regelungen: vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105) in der im Zeitpunkt der Gewährung des jeweiligen Karenzurlaubes maßgebenden Fassung anzuwenden. Die Bedeutung des § 121d Abs. 1 LDG 1984 beschränkt sich aber nicht auf diese Wirkung: § 121d Abs. 1 LDG 1984 sieht nämlich vor, dass auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 nach der bis dahin geltenden Fassung des § 58 LDG 1984 gewährt worden sind, diese Bestimmung in dieser Fassung "weiterhin anzuwenden" ist. Schon aus diesem klaren Wortlaut wird deutlich, dass damit nicht nur die weitere Maßgeblichkeit der früheren Fassung des § 58 LDG 1984 für die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte angeordnet werden soll, sondern dass auf die bis zum 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaube schlechthin die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubs maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden ist.Für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ist Paragraph 58, LDG 1984 (oder allfällige ältere Regelungen: vergleiche das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105) in der im Zeitpunkt der Gewährung des jeweiligen Karenzurlaubes maßgebenden Fassung anzuwenden. Die Bedeutung des Paragraph 121 d, Absatz eins, LDG 1984 beschränkt sich aber nicht auf diese Wirkung: Paragraph 121 d, Absatz eins, LDG 1984 sieht nämlich vor, dass auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 nach der bis dahin geltenden Fassung des Paragraph 58, LDG 1984 gewährt worden sind, diese Bestimmung in dieser Fassung "weiterhin anzuwenden" ist. Schon aus diesem klaren Wortlaut wird deutlich, dass damit nicht nur die weitere Maßgeblichkeit der früheren Fassung des Paragraph 58, LDG 1984 für die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte angeordnet werden soll, sondern dass auf die bis zum 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaube schlechthin die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubs maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X03Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015