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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §241a;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden ist, wenn Zeiten eines zuvor genehmigten Karenzurlaubes nach dem 1. Juli 1997 liegen, weil die Übergangsbestimmung des § 241a BDG 1979 ausdrücklich auf die Gewährung des Karenzurlaubes abstellt. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für die damit übereinstimmenden Regelungen des LDG 1984, weshalb auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt wurden, die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes maßgebliche Rechtslage auch für die nach dem 1. Juli 1997 liegenden Zeiten dieses Karenzurlaubes weiter anzuwenden ist.In seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 75, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden ist, wenn Zeiten eines zuvor genehmigten Karenzurlaubes nach dem 1. Juli 1997 liegen, weil die Übergangsbestimmung des Paragraph 241 a, BDG 1979 ausdrücklich auf die Gewährung des Karenzurlaubes abstellt. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für die damit übereinstimmenden Regelungen des LDG 1984, weshalb auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt wurden, die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes maßgebliche Rechtslage auch für die nach dem 1. Juli 1997 liegenden Zeiten dieses Karenzurlaubes weiter anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X02Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015