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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der gewünschte Abspruch der Berufungsbehörde über den Versorgungsanspruch nach § 19 PG hätte eine andere Sache als jene betroffen, über die der erstinstanzliche Bescheid des Bundespensionsamtes abgesprochen hatte; dies folgt schon daraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenversorgung bzw. Todesfallbeitrag nach den §§ 14 bzw. 42 PG einerseits und jene für einen Versorgungsanspruch eines früheren Ehegatten nach § 19 PG sich voneinander unterscheiden, sodass die Anwendung der letztgenannten Vorschrift die Feststellung eines nicht zum Gegenstand des Bescheides der ersten Instanz gehörenden Sachverhaltes erfordern würde. Der gewünschte Abspruch über Ansprüche nach § 19 PG hätte daher nicht lediglich eine - nach § 66 Abs. 4 AVG zulässige - rechtlich andere Beurteilung des von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Sachverhaltes erfordert, sondern die Ermittlung weitergehender und anderer Anspruchsgrundlagen. Mit einer solchen Entscheidung hätte die belangte Behörde jedoch den zulässigen Gegenstand ihres Berufungsverfahrens überschritten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0128, VwSlg. 14346 A/1995).Der gewünschte Abspruch der Berufungsbehörde über den Versorgungsanspruch nach Paragraph 19, PG hätte eine andere Sache als jene betroffen, über die der erstinstanzliche Bescheid des Bundespensionsamtes abgesprochen hatte; dies folgt schon daraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenversorgung bzw. Todesfallbeitrag nach den Paragraphen 14, bzw. 42 PG einerseits und jene für einen Versorgungsanspruch eines früheren Ehegatten nach Paragraph 19, PG sich voneinander unterscheiden, sodass die Anwendung der letztgenannten Vorschrift die Feststellung eines nicht zum Gegenstand des Bescheides der ersten Instanz gehörenden Sachverhaltes erfordern würde. Der gewünschte Abspruch über Ansprüche nach Paragraph 19, PG hätte daher nicht lediglich eine - nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zulässige - rechtlich andere Beurteilung des von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Sachverhaltes erfordert, sondern die Ermittlung weitergehender und anderer Anspruchsgrundlagen. Mit einer solchen Entscheidung hätte die belangte Behörde jedoch den zulässigen Gegenstand ihres Berufungsverfahrens überschritten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0128, VwSlg. 14346 A/1995).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120093.X01Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009