Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1964, Zl. 1913/63); einem solchen konstitutiven Verwaltungsakt könnte nur dann Rückwirkung zukommen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005 Rz. 13 zu § 62 AVG). Das Stmk DBR 2003 enthält dafür jedoch keine ausreichende Grundlage; dies gilt insbesondere auch für § 143 Stmk DBR 2003:Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1964, Zl. 1913/63); einem solchen konstitutiven Verwaltungsakt könnte nur dann Rückwirkung zukommen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt vergleiche die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005 Rz. 13 zu Paragraph 62, AVG). Das Stmk DBR 2003 enthält dafür jedoch keine ausreichende Grundlage; dies gilt insbesondere auch für Paragraph 143, Stmk DBR 2003:
Dessen Abs. 2 sieht zwar lediglich vor, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam wird, ohne ausdrücklich anzuordnen, dass die Ruhestandsversetzung nur mit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verfügt werden kann. Diese Formulierung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass sie eine ausreichende Grundlage für die rückwirkende Anordnung einer Ruhestandsversetzung bilden könnte.Dessen Absatz 2, sieht zwar lediglich vor, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam wird, ohne ausdrücklich anzuordnen, dass die Ruhestandsversetzung nur mit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verfügt werden kann. Diese Formulierung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass sie eine ausreichende Grundlage für die rückwirkende Anordnung einer Ruhestandsversetzung bilden könnte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X13Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018