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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §15a impl;Rechtssatz
An einer amtswegigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand kann kein dienstliches Interesse bestehen, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2006/12/0217, zu der dem § 143 Stmk DBR 2003 vergleichbaren Bestimmung des § 15a BDG 1979). Diese Anforderung gilt auch für die Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk DBR 2003. Diesbezüglich ist nämlich davon auszugehen, dass das Stmk DBR 2003 (ähnlich wie das BDG 1979) für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert werden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die qualifizierte Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 18, 20 und 143 Stmk DBR 2003). Dabei können bei älteren Beamten mehrere dieser Personalmaßnahmen gleichzeitig zur Verfügung stehen. Schon im Hinblick auf das der österreichischen Bundesverfassung zu Grunde liegende rechtsstaatliche Prinzip kann man dem Gesetzgeber jedoch nicht zusinnen, dass er in solchen Situationen der Dienstbehörde ein Wahlrecht einräumt, dessen Ausübung in ihrem Belieben steht. Verfassungskonform sind diese Regelungen vielmehr so zu verstehen, dass die Dienstbehörde bei der Auswahl zwischen diesen mehreren Möglichkeiten nicht nur die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat (vgl. Art. 127 Abs. 1 B-VG), sondern auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot, so zwar, dass im Sinne des daraus abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Eingriff in die Rechtspositionen des betroffenen Beamten möglichst gering zu halten ist. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk DBR 2003 wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist somit nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte.An einer amtswegigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand kann kein dienstliches Interesse bestehen, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2006/12/0217, zu der dem Paragraph 143, Stmk DBR 2003 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15 a, BDG 1979). Diese Anforderung gilt auch für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 143, Stmk DBR 2003. Diesbezüglich ist nämlich davon auszugehen, dass das Stmk DBR 2003 (ähnlich wie das BDG 1979) für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert werden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die qualifizierte Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand vergleiche Paragraphen 18, 20 und 143 Stmk DBR 2003). Dabei können bei älteren Beamten mehrere dieser Personalmaßnahmen gleichzeitig zur Verfügung stehen. Schon im Hinblick auf das der österreichischen Bundesverfassung zu Grunde liegende rechtsstaatliche Prinzip kann man dem Gesetzgeber jedoch nicht zusinnen, dass er in solchen Situationen der Dienstbehörde ein Wahlrecht einräumt, dessen Ausübung in ihrem Belieben steht. Verfassungskonform sind diese Regelungen vielmehr so zu verstehen, dass die Dienstbehörde bei der Auswahl zwischen diesen mehreren Möglichkeiten nicht nur die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat vergleiche Artikel 127, Absatz eins, B-VG), sondern auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot, so zwar, dass im Sinne des daraus abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Eingriff in die Rechtspositionen des betroffenen Beamten möglichst gering zu halten ist. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 143, Stmk DBR 2003 wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist somit nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X07Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018