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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X06Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018