RS Vwgh 2008/10/17 2005/12/0092

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X06

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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