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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art129;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0085 E 23. Juni 1993 RS 3 (Hier: Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk DBR 2003)Stammrechtssatz
Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VwGH nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem § 38 Abs 2 BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (Hinweis E 15.11.1982, 82/12/0065).Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VwGH nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (Hinweis E 15.11.1982, 82/12/0065).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X04Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018