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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0104 E 28. Jänner 2004 VwSlg 16275 A/2004 RS 6 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Eine Organisationsänderung im Verständnis des § 143 Abs. 1 Z 3 Stmk DBR 2003 bildet nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl. zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß §§ 38 Abs. 3 Z. 1 und 40 Abs. 2 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen (vgl. hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).Eine Organisationsänderung im Verständnis des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 bildet nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist vergleiche zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz 2, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen vergleiche hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X02Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018