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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131;Rechtssatz
Die sogenannte "Sukzessivbeschwerde" bildet in prozessualer Hinsicht eine Einheit, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof und sodann vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wird (d.h., im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird nicht etwa eine neue Beschwerde eingebracht, der Ergänzungsschriftsatz und die ursprüngliche Beschwerde gelten in prozessualer Sicht als Einheit). Das bedeutet weiters, dass im Falle der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur ein allfälliger Verbesserungsschriftsatz zuzustellen ist, sondern auch die ursprüngliche Beschwerde (es sei denn, die Zustellung der ursprünglichen Beschwerde wäre im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ohnedies bereits geschehen).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060168.X01Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009