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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §42;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0095 E 25. Juni 1996 RS 1 [Hier: ohne den letzten Satz, jedoch mit dem Zusatz, dass dies in Hinblick auf die Bindungswirkung der Straßenbaubewilligung für eine allfällige nachfolgende Enteignung sinngemäß auch für eine Einwendung im vorliegenden Straßenbaubewilligungsverfahren zu gelten habe.]Stammrechtssatz
Der Enteignungsgegner bringt Einwendungen iSd § 42 AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert (Hinweis E 4.2.1975, 1677/74). Jedenfalls erfordert aber eine Einwendung in diesem Sinne eine Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen.Der Enteignungsgegner bringt Einwendungen iSd Paragraph 42, AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert (Hinweis E 4.2.1975, 1677/74). Jedenfalls erfordert aber eine Einwendung in diesem Sinne eine Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060138.X02Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018