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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Zustimmung zur Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg. BauG ist "weniger" als eine Zustimmung zum Vorhaben im Sinne des § 25 Abs. 1 Vlbg. BauG. Letztere bewirkt den Verlust der Parteistellung im Bauverfahren, erstere aber nicht, zumal ja ein Nachbar, der im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg. BauG einer Abstandsnachsicht zugestimmt hat, andere Einwendungen gegen das Vorhaben erheben kann. Liegt daher nur eine Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a BauG vor, bedarf es der Einbeziehung eines solcherart Zustimmenden in das weitere Verfahren (weil er ja durch eine Zustimmung in diesem Sinne die Parteistellung nicht verloren hat), und, sofern keine Bauverhandlung durchgeführt wurde (daher auch ein Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 AVG nicht eintreten konnte), der Zustellung des Baubewilligungsbescheides.Eine Zustimmung zur Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vlbg. BauG ist "weniger" als eine Zustimmung zum Vorhaben im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Vlbg. BauG. Letztere bewirkt den Verlust der Parteistellung im Bauverfahren, erstere aber nicht, zumal ja ein Nachbar, der im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vlbg. BauG einer Abstandsnachsicht zugestimmt hat, andere Einwendungen gegen das Vorhaben erheben kann. Liegt daher nur eine Zustimmung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauG vor, bedarf es der Einbeziehung eines solcherart Zustimmenden in das weitere Verfahren (weil er ja durch eine Zustimmung in diesem Sinne die Parteistellung nicht verloren hat), und, sofern keine Bauverhandlung durchgeführt wurde (daher auch ein Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG nicht eintreten konnte), der Zustellung des Baubewilligungsbescheides.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060104.X03Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010