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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/06/0150 B 4. April 2002 RS 1Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG i.V.m.Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG i.V.m.
§ 45 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, m.w.N., auf den zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Paragraph 45, Absatz eins, des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, m.w.N., auf den zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060047.X01Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017