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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
So wie ein Bescheid über eine Strafvollzugsortänderung nach Entlassung des Betroffenen für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung ist und somit sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu den Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111), so muss auch in Bezug auf ein geltend gemachtes Recht auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Änderung des Strafvollzugsortes in gleicher Weise der Wegfall des rechtlichen Interesses angenommen werden. Die Erlassung eines solchen Bescheides, dem in diesem Zeitpunkt keine normative Wirkung mehr zukommen kann, kommt nicht mehr in Betracht.So wie ein Bescheid über eine Strafvollzugsortänderung nach Entlassung des Betroffenen für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung ist und somit sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gegeben ist vergleiche dazu den Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111), so muss auch in Bezug auf ein geltend gemachtes Recht auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Änderung des Strafvollzugsortes in gleicher Weise der Wegfall des rechtlichen Interesses angenommen werden. Die Erlassung eines solchen Bescheides, dem in diesem Zeitpunkt keine normative Wirkung mehr zukommen kann, kommt nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060145.X01Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017