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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Nach dem ebenfalls anwendbaren § 44 Abs 1 AsylG 1997 ist desweiteren darauf Bedacht zu nehmen, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (somit idF vor der AsylG-Novelle 2003) zu Ende zu führen sind. Hat der Fremde seinen Asylantrag bis zum 30. April 2004 gestellt und ist das Asylverfahren noch anhängig, hat dies zur Folge, dass (ua auch) § 21 Abs 1 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass auf Asylwerber das FrG 1997 insgesamt Anwendung zu finden hat, die §§ 33 Abs 2, 36 Abs 2 Z 7, 55 und 61 bis 63 FrG 1997 jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie entweder den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht (Z 1) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit der Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben (Z 2). Zur nach dem Inkrafttreten des FrPolG 2005 (1. Jänner 2006) anzuwendenden Rechtslage betreffend Verhängung der Schubhaft gegen einen Asylwerber, dessen Asylantrag noch nach dem AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu prüfen war, hat der VwGH bereits ausgeführt, dass an die Stelle der in § 21 Abs 1 AsylG 1997 genannten, grundsätzlich die Schubhaft ermöglichenden Bestimmung des § 61 FrG 1997 nunmehr jene des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 getreten ist (Hinweis E 22. November 2007, 2006/21/0333). (Hier: Asylantrag vom 2. Dezember 2002 und zwischen 9. und 11. März 2008 in Schubhaft, daher kommt FrG 1997 keinesfalls zur Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, ob das den Fremden betreffende Asylverfahren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung schon beendet war oder dies nicht der Fall war.)Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Nach dem ebenfalls anwendbaren Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist desweiteren darauf Bedacht zu nehmen, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (somit in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zu Ende zu führen sind. Hat der Fremde seinen Asylantrag bis zum 30. April 2004 gestellt und ist das Asylverfahren noch anhängig, hat dies zur Folge, dass (ua auch) Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass auf Asylwerber das FrG 1997 insgesamt Anwendung zu finden hat, die Paragraphen 33, Absatz 2, 36, Absatz 2, Ziffer 7, 55 und 61 bis 63 FrG 1997 jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie entweder den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht (Ziffer eins,) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit der Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben (Ziffer 2,). Zur nach dem Inkrafttreten des FrPolG 2005 (1. Jänner 2006) anzuwendenden Rechtslage betreffend Verhängung der Schubhaft gegen einen Asylwerber, dessen Asylantrag noch nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu prüfen war, hat der VwGH bereits ausgeführt, dass an die Stelle der in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 genannten, grundsätzlich die Schubhaft ermöglichenden Bestimmung des Paragraph 61, FrG 1997 nunmehr jene des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 getreten ist (Hinweis E 22. November 2007, 2006/21/0333). (Hier: Asylantrag vom 2. Dezember 2002 und zwischen 9. und 11. März 2008 in Schubhaft, daher kommt FrG 1997 keinesfalls zur Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, ob das den Fremden betreffende Asylverfahren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung schon beendet war oder dies nicht der Fall war.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210531.X01Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009