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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde verfügt - ungeachtet dessen, dass er infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während der Anhängigkeit des das Asylverfahren betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgeschoben werden durfte - im Zeitpunkt der Entscheidung der Niederlassungsbehörde durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann (wieder) über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung, wenn ihm eine solche zuvor im Asylverfahren zukam (Hinweis E 28. Februar 2002, 99/21/0246; E 5. September 2002, 98/21/0199). (Hier ist der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz den Verwaltungsakten zufolge gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen worden. Das Asylverfahren wurde nicht zugelassen, was aber für das Entstehen einer asylrechtlichen Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung gewesen wäre. Der Fremde genoss "lediglich" faktischen Abschiebschutz gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005. Die Zuerkennung der AW hatte zur Folge, dass dem Fremden wiederum "bloß" faktischer Abschiebeschutz, nicht aber (erstmals) ein Aufenthaltsrecht nach asylgesetzlichen Bestimmungen, zuteil wurde).Der Fremde verfügt - ungeachtet dessen, dass er infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während der Anhängigkeit des das Asylverfahren betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgeschoben werden durfte - im Zeitpunkt der Entscheidung der Niederlassungsbehörde durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann (wieder) über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung, wenn ihm eine solche zuvor im Asylverfahren zukam (Hinweis E 28. Februar 2002, 99/21/0246; E 5. September 2002, 98/21/0199). (Hier ist der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz den Verwaltungsakten zufolge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen worden. Das Asylverfahren wurde nicht zugelassen, was aber für das Entstehen einer asylrechtlichen Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung gewesen wäre. Der Fremde genoss "lediglich" faktischen Abschiebschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005. Die Zuerkennung der AW hatte zur Folge, dass dem Fremden wiederum "bloß" faktischer Abschiebeschutz, nicht aber (erstmals) ein Aufenthaltsrecht nach asylgesetzlichen Bestimmungen, zuteil wurde).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210435.X02Im RIS seit
01.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009