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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 19 Abs 1 erster Satz NAG 2005 begründet ein Formalerfordernis (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2007/21/0040). (Hier hat es die belBeh unterlassen, gemäß § 13 Abs 3 AVG die Verbesserung eines nicht persönlich bei der Behörde gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - etwa durch eine persönliche Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde - zu veranlassen.)Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 begründet ein Formalerfordernis (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2007/21/0040). (Hier hat es die belBeh unterlassen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung eines nicht persönlich bei der Behörde gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - etwa durch eine persönliche Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde - zu veranlassen.)
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210212.X01Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012